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amiga-news.de Forum > Get a Life > Tele2 Preselection [ - Suche - Neue Beiträge - Registrieren - Login - ]

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01.12.2006, 19:34 Uhr

rm34
Posts: 250
Nutzer
Hallo zusammen,

ich teile mir einen ISDN-Anschluss bei T-Com mit meiner Mutter. Der Anschluss läuft auch auf ihren Namen.

Am 11.11. (leider kein Karnevals-Gack) ruft jemand bei ihr an und bietet ihr einen neuen Tarif für Telefonie an. Meine Mutter denkt, dass das jemand von der T-Com ist und stimmt dem wohl irgendwann zu, obwohl sie mehere Male gesagt hat, nicht ohne ihren Sohn (mich) abzuschliessen. Schliesslich gibt sie dem Vertriebler auch noch ihre Bankverbindung, da der Vertriebler das überprüfen soll (zugegeben etwas zu leichtgläubig).

Nach zwei Tagen erzählt sie mir von dem Gespräch und ich rufe bei der T-Com an, ob eine Tarifänderung vorläge, aber dem war nicht so. Es wurde auch kein zusätzliches Geld vom Konto abgebucht. Hat sich wohl erledigt, dachte ich.

Bis heute. Da kommt von der T-Com eine Auftragsbestätigung, dass ab 4.12. (Montag) alle Ort- und Ferngespräche über Tele2 umgeleitet werden. Das kostet bei der T-Com einmalig 5,11 Euro. Ab Montag müsste ich also immer die 0311 vorwählen, um in den Genuss der Telefon-Flat bei der T-Com zu kommen.

Also habe ich eben bei der T-Com angerufen und den Auftrag storniert. Das reicht wohl aber nicht ganz, denn der Auftrag müsste auch von Tele2 storniert werden.

Also habe ich auch noch bei Tele2 angerufen. Der Mitarbeiter meinte, dass ein gültiger Vertrag zustande gekommen sei, der jetzt ein Jahr läuft. Die Widerrufsfrist sei auch schon abgelaufen.

Jetzt meine Fragen:
Darf Tele2 solches Telefonmarketing betreiben und sind die Verträge rechtsgültig ?

Kann eine Widerruffrist ablaufen, wenn ich nicht einmal weiss, wann sie beginnt ? Ich habe bis heute keine schriftliche Auftragsbestätigung von Tele2.

Grenzt das ganze nicht an Betrug ?

Hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht oder kann mir sagen, wie ich mich jetzt verhalten soll ?

Bin für jede Hilfe dankbar.

Gruss

Reiner







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01.12.2006, 19:42 Uhr

AndreasM
Posts: 2478
Nutzer

Tele2 darf natürlich Telefonmarketing betreiben und mündliche Verträge sind auch rechtsgültig, vorausgesetzt man kann diese auch irgendwie beweisen...

Bitte doch Tele 2 einfach mal um eine Kopie des Vertrages mit einer rechtsgültigen Unterschrift bzw. um irgendeine Art Beweiss das a) überhaupt eine rechtsfähige Person an eurem Telefon war und b) dort ein Vertrag zustande gekommen ist und c) das über das WIderspruchsrecht informiert wurde.

Desweiteren muss Tele 2 belegen können das sie den Inhaber des Telefonanschlusses auch über das Widerspruchtsrecht aufgeklärt haben...


--
Andreas Magerl
APC&TCP
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01.12.2006, 19:47 Uhr

Maja
Posts: 15429
Nutzer
@rm34:

Deine Mom kann ja mal zum Anwalt gehen. Das sieht aber nicht aus, als wäre da noch viel zu machen. Evtl. wurde Sie nicht über Ihr Widerrufsrecht informiert. Das wäre eine Chance.

http://www.guter-rat.de/ratgeber/beantwortet/artikel_150025.html


[ Dieser Beitrag wurde von Maja am 01.12.2006 um 19:49 Uhr geändert. ]

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01.12.2006, 19:54 Uhr

AndreasM
Posts: 2478
Nutzer
Zitat:
Original von Maja:
@rm34:

Deine Mom kann ja mal zum Anwalt gehen. Das sieht aber nicht aus, als wäre da noch viel zu machen. Evtl. wurde Sie nicht über Ihr Widerrufsrecht informiert. Das wäre eine Chance.

http://www.guter-rat.de/ratgeber/beantwortet/artikel_150025.html


[ Dieser Beitrag wurde von Maja am 01.12.2006 um 19:49 Uhr geändert. ]


Stimmt aber auch nur zum Teil der Artikel.

Natürlich ist jeder mündliche Vertrag rechtsgültig. Aber man muss ihn auch beweisen können. Da liegt meist das Problem.

Die andere Sache ist mit der Lastschrift. Man kann sein Geld immer 6 Wochen lang bei Bankeinzug zurück holen. Dazu muss man der Bank nix anderes sagen als das sie das gefälligst machen sollen. Wieso und weshalb... das geht der Bank nichts an.

Im übrigen muss der Anbieter auch beweisen können das man über den Widerspruch aufgeklärt wurde. Ist dies nicht der Fall so verlängert sich die Frist automatisch auf 6 (oder warens 8?) Wochen.

Und wenn ich mich nicht total irre beginnt die Widerspruchsfrist sogar erst ab dem Moment wo ich etwas schriftliches (z.B. Auftragsbestätigung) erhalte. Denn vorher weiss ich ja gar nicht wohin ich einen eventuellen Widerspruch überhaupt schicken muss....

Ein Anwalt lohnt sich nicht bei dem geringen Streitwert. Da zahlt man drauf...
--
Andreas Magerl
APC&TCP
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[ Dieser Beitrag wurde von AndreasM am 01.12.2006 um 19:55 Uhr geändert. ]

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01.12.2006, 20:19 Uhr

rm34
Posts: 250
Nutzer
Danke für Eure Antworten.

Ich weiss, wegen dem Geld lohnt der Ärger sich nicht. Das sind 5,11 Euro Gebühr für die T-Com und bei Tele2 fallen keine monatlichen Gebühren an. D.h. ich muss nur aufpassen, dass weiterhin die Gespräche über die T-Com laufen.

Ich werde jetzt erstmal den Auftrag widerrufen. Wenn das nix nützt, verlange ich ein Gesprächsprotokoll. Das soll es wohl geben, hat auf jeden Fall der Callcenter-Heini behauptet.

Ich habe mich nur masslos über die Praktiken von Tele2 geärgert. Und natürlich über meine Mutter.

Gruss

Reiner

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01.12.2006, 20:21 Uhr

malte2
Posts: 148
Nutzer
Na dann wähl' mal die 0311 vor und lass dich überraschen, was da für eine Ansage kommt ;-) Du meinst 01033.

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02.12.2006, 00:54 Uhr

AC-Pseudo
Posts: 1256
Nutzer
Da ich erst vorgestern auch so einen Anruf hatte, gehe ich mal davon aus, daß deine Mutter übers Ohr gehauen wurde.

Die taten eindeutig so, als ob sie von der Telekom seien. Wurde sogar ausdrücklich bestätigt, wenn auch etwas verklausuliert ("Sie telefonieren weiter über die Telekom" - kein Wunder, Tele2 ist nur Reseller). Da ich aber schon sowas gerüchteweise gehört habe, bin ich darauf garnicht erst eingegangen. Habe aber nicht nachgefragt, von wem die nun wirklich waren.

IMHO ein recht klarer Fall von Betrug.




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02.12.2006, 12:10 Uhr

malte2
Posts: 148
Nutzer
Tele D..., äh, zwei ruft hier auch ständig an, aber sie geben sich auch immer als Tele 2 aus. Anders als der angebliche T-Com Mitarbeiter an der Haustür, der seinen selbst eingeschweißten T-Com Ausweis vorzeigte. Ähnlich schön sind auch die GEZler, die ihre WDR Ausweise vorzeigen ;-) Für wie Blöd, halten die einen eigentlich?

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02.12.2006, 13:47 Uhr

Bogomil76
Posts: 2800
Nutzer
Hi,

um also noch mal zu den Männern mit den Eiern zu kommen....

;)

Wie auch immer, schreib einfach schriftlich einen Widerruf (also Deine Mutter, als Anschlussinhaberin) per Einschreiben an Tele2. Und zwar mit ungefährem Wortlaut, Du hast keinen Vertrag mit Tele2 abgeschlossen (hast Du ja auch nicht, also Deine Mutter, da sie ja dachte es wäre die T-Com!). Demnach forderst Du erstmal das Rückgängig machen alles dem was so geschaltet wurde. Das hat nix mit egal, nehme ich halt die usw. zu tun. Was man nicht will, will man auch nicht, Basta.

Das machste am Besten sofort, nicht erst in der Woche usw. Fristen usw. hin und her, der Fall ist ganz einfach. Deine Mutter will das nun nicht mehr, und Tele2 hat Beweisprobleme. Ihr seit also auf der sicheren Sache. Das "Schlimmste" was nun aus dem Einschreiben passiert, ist erstmal daß Tele2 das so nich akzeptiert, aber der Zustand ist ja jetzt auch. Also Brief schreiben...

mfg

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02.12.2006, 14:28 Uhr

Maja
Posts: 15429
Nutzer
@AndreasM:

> Dazu muss man der Bank nix anderes sagen als das sie das gefälligst
> machen sollen. Wieso und weshalb... das geht der Bank nichts an.

Richtig. Afaik kann man der Bank aber auch eine Kopie des schriftlichen Widerrufs (Rückzugs) der Einzugerächtigung übergeben, der ohne Angabe von Gründen jederzeit erfolgen kann. Dann muss man nicht für jeden unberechtig abgebuchten Betrag jedesmal selbst aktiv werden.

Ein Widerruf der Einzugsermächtigung ist unabhänig vom Widerruf des Vertrags, der im Rahmen des 14-tägigen Widerrufsrechtes erfolgen kann. Eine Einzugsermächtigung kann man auch für laufende Verträge zurückziehen. Abgesehen davon, muss auch beim Widerruf des Vertrags innerhalb der Frist kein Grund angegeben werden.

> Im übrigen muss der Anbieter auch beweisen können das man über den
> Widerspruch aufgeklärt wurde. Ist dies nicht der Fall so verlängert
> sich die Frist automatisch auf 6 (oder warens 8?) Wochen.

Die Frist beginnt mit der Übergabe einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht in Schriftform an den Käufer. Bei Warenlieferungen jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Käufer.

Das Widerrufsrecht besteht unbefristet fort, wenn der Käufer nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht nach § 355 BGB belehrt wurde. Hier ist der Anbieter in der Beweispflicht. Der Käufer muss allerdings beweisen, dass der Widerspruch fristgerecht erfolgte, weshalb man das nicht per E-Mail machen sollte, sondern per Einschreiben mit Rückschein.

Übrigens muss ein Anbieter auch darüber informieren, wenn das zu schließende Rechtsgeschäft unter eine der in § 312d Abs. 4 BGB genannten Ausnahmen fällt, bei denen kein Widerrufsrecht besteht.

Disclaimer: Dies ist keine Rechtsberatung.

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02.12.2006, 15:31 Uhr

malte2
Posts: 148
Nutzer
Das Widerrufsrecht erlicht automatisch, wenn der Kunde die Schaltung ausdrücklich vor Ablauf der 14tage wünscht oder wenn der Anbieter bereits mit den Arbeiten für die Umschaltung begonnen hat. Wobei letzteres nur schwer durch den Kunde belegbar ist und auch gerne von zB. Versatel genutzt wird um das Abspringen von Kunden zu verhindern.

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02.12.2006, 16:42 Uhr

AndreasM
Posts: 2478
Nutzer
Zitat:
Original von malte2:
Das Widerrufsrecht erlicht automatisch, wenn der Kunde die Schaltung ausdrücklich vor Ablauf der 14tage wünscht oder wenn der Anbieter bereits mit den Arbeiten für die Umschaltung begonnen hat. Wobei letzteres nur schwer durch den Kunde belegbar ist und auch gerne von zB. Versatel genutzt wird um das Abspringen von Kunden zu verhindern.


Nene, da täuscht Du dich. Das Widerrufsrecht kann nicht einfach gekürzt werden. Vor allem nicht vom Anbieter.
--
Andreas Magerl
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02.12.2006, 16:51 Uhr

malte2
Posts: 148
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Doch es erlischt, kannst Du im Paragraph <schlagmichtot> (war's 312?) auch nachlesen. Steht übrigens auch idR. in der Widerrufsbelehrung.

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02.12.2006, 17:07 Uhr

Maja
Posts: 15429
Nutzer
@malte2:

Das ginge in solchen Fällen afaik nur, wenn dem Kunden gemäß § 356 BGB ein uneingeschränktes Rückgaberecht zugesichert wird, welches das Widerrufsrecht ersetzt.

http://dejure.org/gesetze/BGB/356.html



[ Dieser Beitrag wurde von Maja am 02.12.2006 um 17:08 Uhr geändert. ]

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02.12.2006, 17:23 Uhr

malte2
Posts: 148
Nutzer
Nein, das gilt definitiv immer bei TK-Leistungen. Wie gesagt, Versatel wendet das gerne an, kam mal im TV ..., der Moderator meinte dazu auch nur etwas im Sinne "Pech gehabt". In den einschlägigen Foren, kommt das hin- und wieder auch zur Rede.

Wenn du zufällig eine Auftragsbestätigung der T-Com zur Hand hast, so findest Du das auch im letzten Satz der Widerrufsbelehrung. Aber ich glaub' wir kommen jetzt sowieso langsam vom Thema ab, wenn wir das noch ausdiskutieren ;-)

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02.12.2006, 17:54 Uhr

Maja
Posts: 15429
Nutzer
@malte2:

> , kam mal im TV ..., der Moderator meinte dazu auch nur etwas im Sinne "Pech gehabt"

Wer sich nicht über seine Rechte informiert und alles einfach nur schluckt und jedem TV-Modrator glaubt, der hat tatsächlich Pech gehabt.

> Wenn du zufällig eine Auftragsbestätigung der T-Com zur Hand hast,
> so findest Du das auch im letzten Satz der Widerrufsbelehrung.

Es reicht nicht, wenn das nur im Kleingedruckten des Vertrages steht. Liest Dir mal den Gesetzestext durch.

Im Übrigen erstezt Rückgaberecht das Widerrufsrecht, hebelt dieses jedoch nicht ganz aus. § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt: "Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
."


Klick mal auf den Link -> http://dejure.org/gesetze/BGB/356.html und lies was dort unter (2) steht!

14 Tage bleiben 14 Tage.


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02.12.2006, 18:00 Uhr

hjoerg
Posts: 3853
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@malte2:

Beim der t-com/t-online steht das oft in den Vertragsbedingungen, wenn die Leistung vorher in Anspruch genommen wird.

Also z.B. erlischt dieses Recht, wenn Du online im Kundencenter einen günstigeren Tarif buchst und auch sofort nutzt.
Dann wäre es zwar möglich vom Anspruch zurückzutreten, aber diese Leistungen werden Dir separat(ggf.teurer) in Rechnung gestellt.

Gleichlautend sehen das auch Verbraucherschützer bei anderen Produkten so. Z.B. ein ABO der Tages-Zeitung, die schon 14 Tage gelesen wurde ;)
--
by WinUAE
hjörg :dance2:
Nethands
(Bild) http://hjoerg.homepage.t-online.de/thumb.html

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03.12.2006, 00:54 Uhr

malte2
Posts: 148
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@Maja:

"Wer sich nicht über seine Rechte informiert und alles einfach nur schluckt und jedem TV-Moderator glaubt, der hat tatsächlich Pech gehabt."

Spar dir bitte in Zukunft so überhebliche Sprüche, die ziehen überhaupt nicht. Sich über seine Rechte zu informieren und diese tatsächlich auch zu verstehen sind zwei Paar Schuhe.

Wenn der Anbieter behauptet, daß er bereits direkt nach Bestellung mit den Arbeiten für Schaltung begonnen hat, so erlischt das Widerrufsrecht. Dann hat der Kunde auch keine Chance, das Gegenteil zu behaupten, selbst wenn er im Recht ist. So einfach ist das. Und da kannst Du als Nichtjurist auch gerne soviele Paragraphen zitieren, wie Du willst. Ein Anwalt wird's dir bestätigen.

@ hjoerg

Das steht generell bei der T-Com in den Vertragsbedingungen, aber schau mal in die AGB anderer Anbieter dort steht dies idR. auch. Die T-Com war einfach nur ein Beispiel.

Wenn Du eine Packung Cornflakes anbrichst, so mußt Du sie auch kaufen. Gleiches gilt für die Inanspruchnahme von Leistungen. Der Anbieter wird dich dann nur noch höchstens aus Kulanz aus dem Vertrag lassen. Anders ist es, wenn Du zb. bei einen Tarifwechsel nicht darüber informiert wirst, daß das Widerrufsrecht sofort erlischt. Dann kannst Du tatsächlich auch vom Vertrag zurücktreten. Bekanntestes Beispiel hierfür ist (wieder mal) 1&1. Nun gut, dieser Anbieter ist für ziemlich alles ein Paradebeispiel...

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03.12.2006, 01:23 Uhr

Maja
Posts: 15429
Nutzer
@malte2:

> Spar dir bitte in Zukunft so überhebliche Sprüche, die ziehen
> überhaupt nicht. Sich über seine Rechte zu informieren und diese
> tatsächlich auch zu verstehen sind zwei Paar Schuhe.

Ich wollte Dich damit keinesfalls angreifen. Wenn das so bei Dir angekommen ist, entschuldige ich mich hiermit dafür.

Was ich damit sagen wollte ist, dass man nicht einfach alles glauben sollte. Schon gar nicht, wenn man es nicht auf Anhieb nachvollziehen kann.

> Wenn der Anbieter behauptet, daß er bereits direkt nach Bestellung
> mit den Arbeiten für Schaltung begonnen hat, so erlischt das
> Widerrufsrecht.

Dafür wir das Rückgaberecht eingeräumt, das im Falle von Dienstleistungen ein befristetes Sonderrücktrittsrecht vom Vertrag vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit darstellt. Die zwei-Wochen-Frist ab ordnungsgemäß erfolgter Belehrung gilt auch dabei. So zumindest geht es aus dem enstprechenden Paragraphen hervor, der eindeutig die zwei-Wochen-Frist aus § 355 BGB zur Anwendung bringt.

Bereits erbrachte Leistungen müssen natürlich bezahlt werden. Das ist auch der Grund für diese Variante. Erbrachte Dienstleistungen kann nun mal niemand einfach mal so an den Anbieter zurückschicken.

Du hattest geschrieben, dass es gar keine Möglichkeit geben würde, zu Anfang vorzeitig aus solchen Verträgen heraus zu kommen. Das stimmt afaik nicht. Das vorzeitige Herauslassen aus dem Vertrag wäre dabei keine Kulanz.

Was richtig ist, ist das, was in jedem Vertrag gilt: Hat man die Fristen verpasst, hat man "Pech" gehabt und muss die Laufzeit abwarten. Deshalb muss man die Fristen kennen und sollte sich vorher alle Infos genauestens durchlesen und auch die entsprechenden Paragraphen in den Gesetzen ruhig mal studieren. Auch sollte man sich damit beschäftigen, worauf zu achten ist, damit Widersprüche und Kündigungen auch fristgerecht erfolgen. Ein Thema worüber auch viele stolpern und dann noch mal ein Jahr oder länger an Verträge gebunden sind.


[ Dieser Beitrag wurde von Maja am 03.12.2006 um 01:32 Uhr geändert. ]

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03.12.2006, 09:45 Uhr

langer
Posts: 202
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Ich hatte mal ein ähnliches Problem mit Tele2. Die hatten einen Werbeanruf zum Anlaß genommen, meinen Telefonanschluß umzustellen. Ich erteilte dazu keine Genehmigung. Leider hatte ich das erst bemerkt, als die erste Rechnung kam.

Ich bin damals stur geblieben und habe keine Rechnungen bezahlt. Ich wollte wissen, wann und mit wem sie diesen Vertrag abgeschlossen hatten. Dieser Frage sind sie immer ausgewichen und haben schön drumrum geredet. Dann haben sie ein Inkassobüro eingeschaltet. Davon darf man sich nicht beeindrucken lassen. Schließlich haben sie einen Vergeleich vorgeschlagen. Ich sollte die Hälfte zahlen. Ich bin nicht darauf eingegangen. Danach war Ruhe.

Im Videotext von RTLII auf Seite 184 steht was zu Deinem Problem. Das Bonner Landgericht hat eine Entscheidung zu einer Sammelklage einer Verbraucherzentrale getroffen und solche Telefonverträge bei denen keine ausdrückliche Zustimmung vorliegt, für nicht gültig erklärt ( AZ 1 0 521/05 ). Die Verbraucherzentrale ist in solchen Fällen meiner Meinung nach auch der richtige Ansprechpartner. Die machen gegebenfalls eine Sammelklage. Ein Anwalt wird in jedem Fall zu teuer.

Es sollte trotz des angeblichen Vertrags mit Tele2 möglich sein, Deinen Anschluß wieder auf die Telekom umzustellen. Gleichzeitig würde ich den Anschluß für Preselect sperren lassen. Das machen die von der Telekom, wenn man das will.

Auf den Kosten für die Umstellerei wirst Du wohl sitzen bleiben. Sieh es als Lehrgeld.

langer



[ Dieser Beitrag wurde von langer am 03.12.2006 um 09:52 Uhr geändert. ]

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03.12.2006, 12:25 Uhr

AndreasM
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Zitat:
Original von malte2:
@Maja:

"Wer sich nicht über seine Rechte informiert und alles einfach nur schluckt und jedem TV-Moderator glaubt, der hat tatsächlich Pech gehabt."

Spar dir bitte in Zukunft so überhebliche Sprüche, die ziehen überhaupt nicht. Sich über seine Rechte zu informieren und diese tatsächlich auch zu verstehen sind zwei Paar Schuhe.


Auch wenns in der Seele weh tut, aber Maja hat recht :)

Zitat:
Wenn der Anbieter behauptet, daß er bereits direkt nach Bestellung mit den Arbeiten für Schaltung begonnen hat, so erlischt das Widerrufsrecht. Dann hat der Kunde auch keine Chance, das Gegenteil zu behaupten, selbst wenn er im Recht ist. So einfach ist das. Und da kannst Du als Nichtjurist auch gerne soviele Paragraphen zitieren, wie Du willst. Ein Anwalt wird's dir bestätigen.

Es hat schon nen Grund warum Telekom sehr viele Sachen nur schriftlich annimmt und generell eine Autragsbestätigung verschickt.

Der Anbieter muss nämlich nachweisen das er Dich über das Widerrufsrecht belehrt hat. Und das ist bei mündlichen Verträgen generell ein Problem.

Die Telekom kann ihm übrigens bei Tele 2 kaum helfen. Die Gesetzeslage ist so kompleziert das TK an sich die Hände gebunden sind solange sich Tele 2 quer stellt.

Zitat:
Wenn Du eine Packung Cornflakes anbrichst, so mußt Du sie auch kaufen. Gleiches gilt für die Inanspruchnahme von Leistungen. Der

Äpfel und Birnen.

Zum einem wurde keine Leistung in Anspruch genommen und zum anderen müsste der Anbieter erst mal beweisen das a) ein Vertrag zustande gekommen ist und b) über das Widerrufsrecht aufgeklärt wurde.

Beides liegt in der Beweislast den Anbieters.

Zitat:
Anbieter wird dich dann nur noch höchstens aus Kulanz aus dem Vertrag lassen. Anders ist es, wenn Du zb. bei einen Tarifwechsel nicht darüber informiert wirst, daß das Widerrufsrecht sofort erlischt. Dann kannst Du tatsächlich auch vom Vertrag zurücktreten. Bekanntestes Beispiel hierfür ist (wieder mal) 1&1. Nun gut, dieser Anbieter ist für ziemlich alles ein Paradebeispiel...

Das es Kulanz ist sagen sie immer. Sag sogar ich fast immer :)

--
Andreas Magerl
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03.12.2006, 13:14 Uhr

rm34
Posts: 250
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Zunächst mal herzlichen Dank an alle für die hilfreichen Tipps und die lebhafte Diskussion.

Ich werde mich wohl darauf zurückziehen, dass meine Mutter nicht über ihr Widerspruchsrecht belehrt wurde und es dafür somit keine Frist gibt, die schon abgelaufen ist (wie der Tele2 Mitarbeiter behauptete).

Danke an alle

Gruss

Reiner

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03.12.2006, 14:54 Uhr

Maja
Posts: 15429
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@rm34:

Tele2 muss beweisen, dass über das Widerrufsrecht ordnungsgemäß ->in Textform<- belehrt wurde.

Sofern Tele2 statt des Widerrufsrechtes ein uneingeschränktes Rücktrittsrecht gemäß § 356 BGB einräumt gilt: Es muss ein Verkaufsprospekt vorgelegen haben, der eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht enthält, der vom Kunden in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis genommen werden konnte und dem Verbraucher muss das Rückgaberecht in Textform eingeräumt werden.

http://dejure.org/gesetze/BGB/356.html

Dies schließt m.E. jedoch nur das Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 312 BGB aus (Haustürgeschäfte). Das zweiwöchige Widerufsrecht nach § 355 BGB jedoch nicht. Zumindest nicht vollständig.

Die Fristen beginnen mit der ordnungsgemäßen Belehrung zu laufen.

Mit der Formulierung "in Texform" meint der Gesetzgeber eine Erklärung in lesbarer Schrift, als Brief, E-Mail, Fax, SMS, oder auf einer Webseite. Mündliche Aussagen/Erlärungen, am Telefon oder im direkten Gespräch zählen nicht dazu.

Was langer dazu geschrieben hat, würde ich ebenfalls beherzigen. Manchmal muss man einfach hartnäckig sein und es drauf ankommen lassen. Häufig wird mit der Angst der Kunden operiert und darauf vertraut, dass die Leute schon noch nachgeben werden.

Wende Dich doch auch mal eine Filiale der Verbraucherzentrale in Deiner Nähe. Die Adressen der Beratungsstellen findest Du auf der Webseite der Verbraucherzentrale für das Bundesland in dem Du wohnst: http://www.vzbv.de/go/fragen/verbraucherberatung/index.html

Disclaimer: Dies ist keine Rechtsberatung.

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03.12.2006, 15:27 Uhr

Maja
Posts: 15429
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Zitat:
Original von AndreasM:
Zitat:
Original von malte2:
Wenn Du eine Packung Cornflakes anbrichst, so mußt Du sie auch kaufen. Gleiches gilt für die Inanspruchnahme von Leistungen. Der


Äpfel und Birnen.

Zum einem wurde keine Leistung in Anspruch genommen und zum anderen müsste der Anbieter erst mal beweisen das a) ein Vertrag zustande gekommen ist und b) über das Widerrufsrecht aufgeklärt wurde.

Beides liegt in der Beweislast den Anbieters.


http://www.vzs.de/UNIQ116515600003549/link15211A.html

[Edit: Bei Ladenkäufen gibt es kein gesetzliches Widerrufsrecht.]

[ Dieser Beitrag wurde von Maja am 03.12.2006 um 15:30 Uhr geändert. ]

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03.12.2006, 16:42 Uhr

hjoerg
Posts: 3853
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@malte2:

Ich wollte Deine Meinung nur teilen, dass hast Du wohl missverstanden.

Zum Sachverhalt:
Bei meinen Eltern habe ich solche "Überrumpelungen" schon
2 mal rückgängig gemacht.

Ein Anruf bei der TELEKOM wird dahin gehend sofort und mit einem Lächeln ausgeführt! Anschließend ist der "Vertragspartner" in der Tätigkeits- und Beweispflicht.
So wie Maja schon schrieb, dürfte es T.2 sehr schwer fallen das zu beweisen.
--
by WinUAE
hjörg :dance2:
Nethands
(Bild) http://hjoerg.homepage.t-online.de/thumb.html

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