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amiga-news.de Forum > Get a Life > Abmahnung wg. Urheberrechtsverletzung: Wichtiges Urteil [ - Suche - Neue Beiträge - Registrieren - Login - ]

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15.11.2009, 23:23 Uhr

Maja
Posts: 15429
Nutzer
"IP-Adressen-Ausdruck kein Beweis für Urheberrechtsverletzung"
http://www.golem.de/0911/71193.html

Bedeutet: Der Abmahner muss sich die Identität des Anschlussinhabers hinter einer IP zum Zeitpunkt des vorgeworfenen Urhebeerechtsverstoßes vom Provider bestätigen lassen. Dazu bedarf es einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder eine entsprechende richterliche Anordnung:
http://rechtschaftswirt.blogspot.com/2009/05/vorfeldrecherche-fur-filesharing.html
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16.11.2009, 08:04 Uhr

Bogomil76
Posts: 2800
Nutzer
Also ich lese das bei Golem anders.
Anscheinend haben die ja genauso sich die Anschlussdaten vom Provider geholt.
Nur weil Provider XY dies aber nicht eidesstattlich versichert hat, wirkt die eidesstattliche Versicherung der Beklagten gewichtiger.
Das man an die Adresse durch den Provider vom IP Adresseninhaber zu einem bestimmten Zeitpunkt nur mit richterlichem Beschluss bekommt ist doch ein sehr alter Hut.

Also, verstehe ich jetzt eigentlich nicht, was Du sagen willst.
Übrigens, ich hätte das auch immer so gemacht wie die Beklagte (wenn ich natürlich auch wüsste, daß ich unschuldig bin), denn ich bin der Auffassung nur die IP Adresse ist nicht Beweis genug. Und da es ja (bisher?) da noch keine höchstrichterlichen Urteile gibt wäre ich soweit gegangen wie nötig.
Ich vergleiche eine IP mit einem Autonummernschild. Wenn man damit einen Unfall baut, muss mir ja auch erstmal nachgewiesen werden, daß ich auch am Steuer war. Bei Geschwindigkeitsübertretungen z.B. mit einem Foto, oder frisch auf der Tat. Ansonsten wenn das nicht möglich ist, ist der Halter ja auch nicht drann.

Man könnte als IP Inhaber also höchstens eine Mitstörerhaftung bekommen. Das möchte ich aber erstmal umunstößlich richterlich entschieden haben.

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16.11.2009, 11:26 Uhr

MaikG
Posts: 5172
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So ein Ausdruck kann jeder in 5 Minuten in der Bildbearbeitung ändern und sonstwelche IPs einsetzen(oder Uhrzeit etc.)
Selbst wenn der Provider eine Eidestattliche Versicherung abgiebt.
In jedem Fall würde ich den Provider wechseln.
Die Daten von der VDS dürfen nur bei einer schweren Straftat rausgegeben werden. Ein Lied runterladen zählt nicht darunter.

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16.11.2009, 12:39 Uhr

Holger
Posts: 8116
Nutzer
Zitat:
Original von Bogomil76:
Anscheinend haben die ja genauso sich die Anschlussdaten vom Provider geholt.
Nur weil Provider XY dies aber nicht eidesstattlich versichert hat, wirkt die eidesstattliche Versicherung der Beklagten gewichtiger.

Das ist bei Golem nicht ganz präzise. Im Urteil steht das geringfügig anders. Das Gericht hat lediglich einen Ausdruck mit IP-Adressen von der Klägerin (also dem Rechteverwerter, nicht dem Provider) bekommen und keinen Anhaltspunkt, dass dieser Ausdruck wirklich die Daten enthält, die der Provider der Klägerin auf einer CD gegeben haben soll. Das Gericht hat den Vertreter der Klägerin gefragt, ob er unter Eid aussagen könne, dass dieser Ausdruck mit den Daten des Providers übereinstimmt. Und das konnte er nicht.

--
Good coders do not comment. What was hard to write should be hard to read too.

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16.11.2009, 13:53 Uhr

Maja
Posts: 15429
Nutzer
http://www.golem.de/0911/71193.html
Zitate:
"Die für Unternehmen der Medienwirtschaft in Fällen von Urheberrechtsverletzungen ermittelnde Firma Digiprotect stellte die IP-Adresse fest, unter der das Musikstück "Hard To Say I’m Sorry 2k9" in einer Tauschbörse zu finden war. Ein Anwalt beschaffte sich im Auftrag des Labels Kontor Records vom Internetprovider die zugehörigen Verbindungsdaten der mutmaßlichen Anschlussinhaberin."

[...]

"Der Anwalt von Kontor Records legte als Anscheinsbeweis für die vom Anschlussinhaber begangene Urheberrechtsverletzung einen [b]Ausdruck mit IP-Adressen und Zeitpunkten aus der Tauschbörse vor."

[...]

"Der Widerspruch war erfolgreich. [u]Das LG Frankfurt entschied, dass die von den Klägern vorgelegten Beweise – die Ausdrucke aus der Tauschbörse – nicht ausreichend seien, damit "die Zuordnung der festgestellten IP-Adressen zu der in Anspruch genommenen Antragsgegnerin lückenlos nachvollzogen werden kann". Die vom Kläger-Anwalt vorgelegte "Auflistung, deren Aussteller nicht erkennbar ist", sei kein ausreichender Beweis für die Vorwürfe. Der Kläger hätte dazu schon eine eidesstattliche Versicherung des Providers vorlegen müssen, "was nicht der Fall war"."

Dem entnehme ich, dass die Kläger lediglich einen Ausdruck der zu verschiedenen Zeitpunkten in dieser Tauschbörse vertretenen IP-Adressen vorlegte, die keine Rücksschlüsse auf den Vollzug einer Urheberrechtsverletzung zuließ, was lt. LG Frankfurt am Main nicht ausreicht, den Anschlussinhaber einer IP in dieser Liste, unter dem ein bestimmter Titel "zu finden ist", eine Urheberrechtsverletzung nachzuweisen. Ich interpretiere den letzten Satz in den Zitaten insofern so, dass es dem Gericht als eindeutigen Nachweis des Vollzugs der Straftat nicht reichte, Titel xy irgendwann mal im "Shared" Ordner einer Tauschbörse auf der eigenen Festplatte (gehabt) zu haben.

Zitat:
Original von MaikG:
So ein Ausdruck kann jeder in 5 Minuten in der Bildbearbeitung ändern und sonstwelche IPs einsetzen(oder Uhrzeit etc.)
Selbst wenn der Provider eine Eidestattliche Versicherung abgiebt.


Das spricht von einem grüttelt Maß an krimineller Energie auf Seiten des Verfassers diese Aussage. Allerdings auch von wenig Cleverness. Zur Information Der Provider sendet diese Erklärung dem Antragsteller auf Herausgabe der Daten (Staatsanwalt) bzw. dem Richter direkt zu, der eine entsprechende Anordnung erteilt hat.

Zitat:
Die Daten von der VDS dürfen nur bei einer schweren Straftat rausgegeben werden. Ein Lied runterladen zählt nicht darunter.
Irrtum. Seit dem 01.01.2008 ist zweifelsfrei geklärt, IP-Adressen zählen zu den Bestandsdaten. Insonfern reicht breits bei Anzeige ein entsprechender Antrag eines Staatsanwaltes auf Herausgabe von Informationen über Anschlussinhaber von IP-Adressen: http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/auskunftsersuchen-der-staatsanwaltschaft-ueber-den-anschlussinhaber-einer-dynamischen-ip-adresse-beim.html?tx_ttnews%5BbackPid%5D=2037

Grundlage für einen solchen Antrag auf Herausgabe von Daten sind die §§ 160, 161, 163 StPO. Falls Du in einem dieser Paragraphen eine Beschränkung auf schwere Straftaten finden solltest, sag Bescheid.


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[ Dieser Beitrag wurde von Maja am 16.11.2009 um 13:53 Uhr geändert. ]

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16.11.2009, 18:30 Uhr

MaikG
Posts: 5172
Nutzer
>Das spricht von einem grüttelt Maß an krimineller Energie auf Seiten >des Verfassers diese Aussage. Allerdings auch von wenig Cleverness. >Zur Information Der Provider sendet diese Erklärung dem
>Antragsteller auf Herausgabe der Daten (Staatsanwalt) bzw. dem >Richter direkt zu, der eine entsprechende Anordnung erteilt hat.

Du kannst aber ohne weiteres die IP eines Feindes so rausbekommen,
dann ausdruck manipulieren und dann dem Staatsanwalt den Provider fragen
lassen. Oder glaubst du in der Musikindustrie hat man keine
Feinde, ist ehrlich und überhaupt nicht korrupt?

>Irrtum. Seit dem 01.01.2008 ist zweifelsfrei geklärt, IP-Adressen >zählen zu den Bestandsdaten. Insonfern reicht breits bei Anzeige ein >entsprechender Antrag eines Staatsanwaltes auf Herausgabe von >Informationen über Anschlussinhaber von IP-Adressen:

Guckst du da(19.03.2008):

http://www.boersenblatt.net/184146/

Ebenfalls hat die FPD das nochmals ausgehandelt, obwohl das Bundesverfassungsgericht bereits die VDS beschränkt hat.

http://www.netzpolitik.org/2009/schwarz-gelb-einig-bei-innenpolitik/





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16.11.2009, 19:42 Uhr

Maja
Posts: 15429
Nutzer
Zitat:
Original von MaikG:
Du kannst aber ohne weiteres die IP eines Feindes so rausbekommen,
dann ausdruck manipulieren und dann dem Staatsanwalt den Provider fragen lassen. Oder glaubst du in der Musikindustrie hat man keine
Feinde, ist ehrlich und überhaupt nicht korrupt?


Na, immerhin scheinst Du ein klar definiertes "Feindbild" zu haben, und dazu jede Menge schlechter Krimis zu konsumieren. ;)

Und nun erkläre mir mal, wie dieser "Feind" es schaffen soll, dass bei dynamisch vergebenen IPs "die richtige" IP dann auch "zum richtigen" Zeitpunkt in der Erlkärung des Providers auftaucht?

Zitat:
Guckst du da(19.03.2008):

http://www.boersenblatt.net/184146/

Ebenfalls hat die FPD das nochmals ausgehandelt, obwohl das Bundesverfassungsgericht bereits die VDS beschränkt hat.

http://www.netzpolitik.org/2009/schwarz-gelb-einig-bei-innenpolitik/


Dann lies mal die Pressemitteilung des BVerfG ganz genau durch. Das ist schwere Kost. Da ist ausdrücklich von Verkehrs- und
Standortdaten die Rede:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg08-037.html Eine Entscheidung des BVerfG dazu steht im Übrigen noch aus.

Verkehrsdaten = was (E-Mail, Anruf, Webseite, Datei), an wen / mit wem / von wem, zu welcher Zeit
Standordaten = Aufenthaltsort des Nutzers zu einer bestimmten Zeit

Und dann liest Du den Hinweis der Redaktion dort:
http://dejure.org/gesetze/TKG/113b.html

Insbesondere Folgendes:
"Nach dem Tenor des o.g. Beschlusses vom 28.10.2008 (BGBl. I S. 2239) gilt folgendes:

"§ 113b Satz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3198) ist für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Im Falle eines Abrufs von allein nach § 113a des Telekommunikationsgesetzes gespeicherten Verkehrsdaten zur Gefahrenabwehr hat der durch das Abrufersuchen verpflichtete Anbieter von Telekommunikationsdiensten die verlangten Daten zu erheben. Sie sind jedoch nur dann an die ersuchende Behörde zu übermitteln, wenn gemäß der Anordnung des Abrufs die Voraussetzungen der die Behörde zum Abruf der Verkehrsdaten ermächtigenden Rechtsnormen vorliegen und ihr Abruf zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr erforderlich ist."


Der springende Punkt dabei:
Wer wann Accountinhaber einer bestimmten IP war, gehört zu den Bestandsdaten des Providers (dessen Kundendatei), das sind KEINE Verehrsdaten und auch keine Standordaten ihrer Nutzer. Darauf habe ich oben bereits inkl. Link hingewiesen. Was ist daran so schwer zu verstehen?

Siehe § 3, 3., TKG, Begriffsbestimmungen:
http://dejure.org/gesetze/TKG/3.html
Zitat: Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
[...]
3. "Bestandsdaten" Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden;
[...]
5. "Dienst mit Zusatznutzen" jeder Dienst, der die Erhebung und Verwendung von Verkehrsdaten oder Standortdaten in einem Maße erfordert, das über das für die Übermittlung einer Nachricht oder die Entgeltabrechnung dieses Vorganges erforderliche Maß hinausgeht;
[...]
19. "Standortdaten" Daten, die in einem Telekommunikationsnetz erhoben oder verwendet werden und die den Standort des Endgeräts eines Endnutzers eines Telekommunikationsdienstes für die Öffentlichkeit angeben;
[...]
30. "Verkehrsdaten" Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden;"


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[ Dieser Beitrag wurde von Maja am 16.11.2009 um 19:51 Uhr geändert. ]

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16.11.2009, 20:18 Uhr

MaikG
Posts: 5172
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>Na, immerhin scheinst Du ein klar definiertes "Feindbild" zu haben, >und dazu jede Menge schlechter Krimis zu konsumieren. ;)

Tja, maja, entgegen deiner Märchenwelt, in der ich übrigens sehr gerne leben würde, sieht die Realität leider anders aus.
Es mag sein, das dir nie Kriminalität und Korruption zu teil wurde,
aber nachrichten liesst/hörst/guckst du?


>Und nun erkläre mir mal, wie dieser "Feind" es schaffen soll, dass >bei dynamisch vergebenen IPs "die richtige" IP dann auch "zum >richtigen" Zeitpunkt in der Erlkärung des Providers auftaucht?

ICQ,MSN,Chatplattformen, Forum(z.b. Amiga News) usw.
Hier z.B. wirfst du ein PHP "image" rein, was IPs loggt.
Nach deinem Wohnort(würde ich als feind kennen oder irgendwo herholen) finde ich die richtige von allen aufgezeichneten
raus und benutzte diese. Selbstverständlich gibt auch die möglichkeit
direkt deinen User Namen auszulesen, aber das ist komplizierter.



>Dann lies mal die Pressemitteilung des BVerfG ganz genau durch. Das >ist schwere Kost. Da ist ausdrücklich von Verkehrs- und
>Standortdaten die Rede:

Noch schlimmer wenns nicht für alles gilt, dabei war die DDR
grade erst, das die Menschen nicht lernfähig sind. :(


Achso, es gibt auch die Möglichkeit des IP Spoofings.
Variante
1) Proxy benutzen und Forward For mit belieber IP senden(z.B. deiner).
Mit dem Zugang kannst du nun alles machen, Filesharing etc.
Meistens wird nur das Forward For geloggt und ausgelesen.
Wenn nicht sieht es so aus als wenn DU einen Proxy benutzt
um deine Musikdownloads vermeintlich anonym durchzuführen.
2) IP Spoofing, hierbei wird deine IP direkt gesendet als
wärest du es ohne einschränkungen. Du kannst damit im Internet
Daten anfordern aber nicht Empfangen(das landet bei deinem Rechner).
Filesharing direkt ist nicht möglich aber zum vortäuschen
vorhandener Songs könnte das reichen.

Bild: http://vds.wlankarow.de/banner.php

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17.11.2009, 09:39 Uhr

AndreasM
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Zitat:
Original von Bogomil76:
Ich vergleiche eine IP mit einem Autonummernschild. Wenn man damit einen Unfall baut, muss mir ja auch erstmal nachgewiesen werden, daß ich auch am Steuer war. Bei Geschwindigkeitsübertretungen z.B. mit einem Foto, oder frisch auf der Tat. Ansonsten wenn das nicht möglich ist, ist der Halter ja auch nicht drann.


Ahm, Du weisst aber schon das wir in Deutschland die Halterhaftung haben?


--
Andreas Magerl
APC&TCP
Amiga Future, AmiATLAS, CygnusEd, DigiBoosterPro, Marblelous, Desert Racing, Amiga Guru Book, Flyin High, Pinball Brain Damage, Scene Archives...

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17.11.2009, 10:14 Uhr

Bogomil76
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Ja, die Halterhaftung kenne ich natürlich.

http://www.rechtslexikon-online.de/Halterhaftung.html

Die Haftung des §7 Abs.1 StVG greift aber nur dann ein, wenn der Schaden bei Betrieb des Kfz eingetreten ist. Es muss sich also eine betriebsspezifische Gefahr verwirklicht haben. Das ist nur dann der Fall, wenn sich ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsbereich bewegt oder in verkehrsbeeinflussender Weise ruht.

Ok, das Beispiel war nicht 100% korrekt, aber in der Praxis läuft es darauf hinaus. Ich wollte damit eigentlich ja nur aussagen, in Deutschland muss mir die Schuld erstmal bewiesen werden.

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17.11.2009, 18:42 Uhr

Maja
Posts: 15429
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@MaikG:

Wow, was Du alles weißt. Du bist der coolste Hacker aller Zeiten. :lach:

@Bogomil76

Dein Vergleich hinkt schon deshalb, weil die Halterdaten zu einem KFZ rechtlich nicht besonders geschützt sind. Um den Halter eines KFZ zu ermitteln, braucht es keinen Staatsanwalt oder Richter: http://www.gdv-dl.de/zentralruf.html Da kann im Schadenfall jeder Anfragen und jeder bekommt Auskunft. Ferner hat jede Polizeidiensstelle die Möglichkeit, über das Zentralregister des Kraftfahrtbundesamtes KFZ-Halter zu ermitteln.

Zu diesem Urteil: Ob die Beklagte mit dieser IP selbst am Rechner saß, hätte nur bewiesen bzw. wiederlegt werden müssen, wenn das Gericht dem Antrag des Klägers auf Erlass der einstweiligen Vergüng gegen die Beklagte stattgegeben hätte. Das tat das Gericht jedoch nicht, weil der Kläger dem Gericht nicht glaubhaft machen konnte, dass die Beklagte tatsächlich die mutmaßliche Anschlussinhaberin ist. Weshalb sich der Richter auch nicht daran interssiert war, ob die Beklagte den Rechner zum fraglichen Zeitpunkt genutzt hat oder nicht.
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[ Dieser Beitrag wurde von Maja am 17.11.2009 um 18:42 Uhr geändert. ]

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17.11.2009, 20:20 Uhr

MaikG
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Zitat:
Original von Maja:
@MaikG:

Wow, was Du alles weißt. Du bist der coolste Hacker aller Zeiten. :lach:


Ach das ist Grundwissen, das kannst sogar du nach einer einfachen Anleitung die man bestimmt irgendwo im Internet findet.

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17.11.2009, 20:27 Uhr

Maja
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@MaikG:

Guck auch mal nach, was Ironie ist. Es gibt so viel, das auch Du vom Internet lernen kannst. :)
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18.11.2009, 21:15 Uhr

MaikG
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Zitat:
Original von Maja:
@MaikG:

Guck auch mal nach, was Ironie ist. Es gibt so viel, das auch Du vom Internet lernen kannst. :)



Tja, wenn man irgendwelches unlogisches gebrabbel von sich gibt erkennt darin nicht gleich jeder Ironie.

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21.11.2009, 23:48 Uhr

Bluebird
Posts: 3260
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@Maja: in schweden wuerde das passen , da kann man einem auto halter erst an denn kragen wenn man in eindeutig am steuer identifiziert .
wenn man also mit skimaske ueber die autobahn heizt nuzt das denn bullen da garnix wenn die einen nicht stellen koennen :)

mfg Bluebird

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A1200 Tower, BPPC 060/50-603e/175 256mb, BVision, Z4, ConneXion, DelfinaLite, Oktagon, VarIO, Deneb, RBMKeyInterface, AmigaIIIT, 540mbQuantumFireball, 74gbSamsungSpinPoint, 4gbQuantumFireball,
Yamaha6416S, Mitsumi2801TE, LS120, Siemens17P1, NECP2x

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22.11.2009, 13:50 Uhr

Maja
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Zitat:
Original von Bluebird:
@Maja: in schweden wuerde das passen , da kann man einem auto halter erst an denn kragen wenn man in eindeutig am steuer identifiziert .
wenn man also mit skimaske ueber die autobahn heizt nuzt das denn bullen da garnix wenn die einen nicht stellen koennen :)


Gut, dass es in Deutschland nicht so einfach ist, ungestraft den Verkehrsraudi raushängen zu lassen, denn hier wäre der Halter in der Beweispflicht, nachzuweisen, dass er nicht der Maskierte am Steuer war. Allerdings gilt in Deutschland der Besitzer eines KFZ (KFZ-Brief) nicht automatisch auch als der Halter dieses KFZ.

Zur Frage, was Halterhaftung bedeutet, siehe:
http://www.verkehrslexikon.de/Module/FzgHalter.php#02
Bitte aufmerksam und vollständig lesen und dort auch weiterführende Links beachten!


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23.11.2009, 08:55 Uhr

Bogomil76
Posts: 2800
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Naja, in Schweden kommt dazu, daß die Polisei selber z.B. nicht schneller als 120 (oder wie schnell darf man da?) fahren darf. Die dürfen, auch bei einer Verfolgung, die Verkehrsregeln nicht missachten, und weil wg. frischer Tat, ist es dann nicht möglich wenn einer ne Skimaske oder wie der Ghostrider einen schwarzen Helm trägt ihn zweifelsfrei zu identifizieren.


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23.11.2009, 19:00 Uhr

Maja
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Zitat:
Original von Bogomil76:
Naja, in Schweden kommt dazu, daß die Polisei selber z.B. nicht schneller als 120 (oder wie schnell darf man da?) fahren darf. Die dürfen, auch bei einer Verfolgung, die Verkehrsregeln nicht missachten, und weil wg. frischer Tat, ist es dann nicht möglich wenn einer ne Skimaske oder wie der Ghostrider einen schwarzen Helm trägt ihn zweifelsfrei zu identifizieren.


Uii, wie sinnvoll ist das denn? Das nenn ich doch mal überreguliert. :smokin:

Auf Autobahnen gilt in Schweden afaik Tempolimit 110 km/h. Und wie das klingt, scheint es der Legislative dort um das Kassieren bei Verstößen zu gehen, nicht um Gerechtigkeit gegenüber den Bürgern des Landes.

Wie dem auch sei. In Deutschland wäre es Sache des Halters (nicht zwangsläufig identisch mit dem Besitzer eines KFZ), gegen den Bußgeldbescheid Wiederspruch einzulegen und zu beweisen, dass er nicht am Steuer saß, wenn der "Täter" nicht in flangranti dingfest gemacht werden konnte. Da tut es dann natürlich Not, ein wasserdichtes Alibi und/oder handfeste Beweise zu haben, dass ein anderer gefahren ist. Aber immerhin hat man wenigstens eine reelle Chance, nicht für etwas bestraft zu werden, das man nicht getan hat.

Na ja, und Gleiches gilt eben auch für den Fall, dass einem ein Verstoß gegen Urheberrechte via Internet vorgeworfen wird. Aber erstmal muss zweifelsfrei feststehen, wer der Accontinhaber hinter einer bestimmten IP zu einem bestimmten Zeitpunkt war. Das ist bei IPs nicht so einfach wie bei KFZ-Kennzeichen. Und das war in dem Fall halt nicht gelungen.
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