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16.Jun.2007



Hyperion: Erwiderung und Gegenklage
Zwei Tage nach Ablehnung der von Amiga Inc. beantragten einstweiligen Verfügung (amiga-news.de berichtete) hat Hyperion zur ursprünglichen Klageschrift detailliert Stellung bezogen und Gegenklage eingereicht. Nachfolgend fassen wir das englische Originaldokument (PDF, 107 KB) kurz zusammen.

Das laufende Gerichtsverfahren wurde am 26. April 2007 von Amiga Inc. (Delaware, AID) angestoßen. Hierin klagt AID gegen Hyperion auf Unterlassung, Vertragserfüllung, Markenverletzung, unlauteren Wettbewerb, Eigentumsherausgabe sowie Rechtsschutz durch ein Feststellungsverfahren, nachdem das belgische Unternehmen durch einen Vertrag vom 3. November 2001 zunächst mit der PowerPC-Portierung des AmigaOS (AmigaOS 4.0) beauftragt, das entsprechende Lizenzabkommen jedoch später zum 20. Dezember 2006 von AID für beendet erklärt worden war.

In der nun vorliegenden Erwiderung auf die von AID eingereichte Klage (PDF, 657 KB) weist Hyperion nahezu jeden Punkt zurück. Dreh- und Angelpunkt des Dokumentes ist hierbei die Frage, ob AID tatsächlich Rechtsnachfolger des Vertragspartners Amiga Inc. (Washington, AIW) ist. Entsprechend wird bereits die in der Klageeinleitung getroffene, zusammenfassende Gleichsetzung von AID mit "Amiga" abgelehnt und deutlich gemacht, dass viele der auf "Amiga" bezogenen Vorgänge - angefangen mit dem Vetrag von 2001 - zeitlich weiter zurückreichen als die Existenz von AID.

Des weiteren wird - wie bereits in der ersten Entgegnung (amiga-news.de berichtete) - deutlich gemacht, dass man zu keinem bisherigen oder künftigen Zeitpunkt in den Geschäftsbeziehungen mit ACube Systems gegen die Vorgaben des Vertrages verstoßen habe.

Im Anschluss an die Darstellung des eigenen Standpunktes zu den einzelnen Klagepunkten enthält das Dokument im zweiten Teil die sogenannte Einrede des Beklagten, d.h. Ausführungen zu Hyperions Verteidigung für den Fall, dass das Gericht in einzelnen Punkten der Sichtweise des Klägers zustimmen sollte - beispielsweise darin, dass es AID als Rechtsnachfolger von AIW akzeptiert.

Hierin werden zusammengefasst im wesentlichen jene Argumente wiederholt, die bereits in der oben erwähnten ersten Entgegnung vorgebracht wurden - unter anderem, dass, selbst wenn AID die Vertragsrechte innehaben sollte, keine fristgerechte Zahlung bzw. auch anschließende Eigenweiterentwicklung durch den Kläger erfolgt wäre, sowie, dass AIW bereits vor der angeblichen Rechteveräußerung an Itec LLC insolvent gewesen sei.

Des weiteren hätte AID als Rechtsnachfolger die von AIW getätigten Zusicherungen und Verpflichtungen des zugrundeliegenden Vertrages gebrochen (u.a. bezogen auf die Bereitstellung des Quellkodes) und könne zudem dann nicht abstreiten, bspw. Eyetech bezüglich Modifikationen die AmigaOne-Hardware betreffend zugestimmt zu haben. Außerdem könne der Kläger dann aufgrund fahrlässiger Verzögerung nicht mehr damit argumentieren, Hyperions Geschäftsbeziehungen zu ACube gefährdeten sein Recht, die eigenen Produkte zuerst auf den Markt zu bringen. Abgesehen davon beklage AID im Falle einer Rechtsnachfolge Sachverhalte, die der Kläger zuvor als AIW selbst bestätigt habe.

Weiterhin handele es sich bei der behaupteten Transaktion der Rechte an dem Vertrag, der Amiga-Warenzeichen und anderer Güter von AIW über Itec an KMOS/AID, die der Klage zugrundeliegt, um einen betrügerischen Vorgang, da AIW zu jenem Zeitpunkt insolvent gewesen sei. Zudem habe AID keine Belege für diese einzelnen Weiterveräußerungen vorgebracht.

Inhalt des dritten und letzten Abschnitts des Dokumentes ist schließlich eine Gegenklage. Dieser liegt zugrunde, dass AID zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gar nicht existiert hätte und dass gemäß der Vorkehrungen dieses Vertrages mit AIW Hyperion zwischenzeitlich eine exklusive, unbefristete, weltweite und gebührenfreie Lizenz für die Entwicklung, Nutzung, Veränderung und Vermarktung von OS4 unter dem Warenzeichen "Amiga OS" erhalten habe.

Betont wird dabei auch, dass es sich beim Kern der Beteiligten an den behaupteten Transaktionen bzw. den betreffenden Firmen stets um dieselben Personen gehandelt habe - hierzu zählen Bill McEwen und Fleecy Moss von Amiga Inc. sowie der Investor Pentti Kouri -, weshalb diese im rechtlichen Sinne als "Insider" zu betrachten seien und zum Zeitpunkt der behaupteten AmigaOS-Rechteübertragung an Itec Kenntnis von der Insolvenz AIWs gehabt hätten. Hyperion hingegen hätte trotz deren vertragsbedingter Bedeutung zum damaligen Zeitpunkt nichts von der Insolvenz gewusst.

Demzufolge scheine es die Absicht von Itec und der hinter dieser Firma stehenden Personen gewesen zu sein, die Gläubiger von AIW zu behindern, hinzuhalten oder zu betrügen. Wobei sich Hyperion zudem selbst zu den Gläubigern zählt, beispielsweise aufgrund der Nichteinhaltung von Zusicherungen des Vertrages. (So seien Hyperion etwa dadurch Kosten entstanden, dass der AmigaOS-Quellkode nicht von Amiga Inc. bereitgestellt worden sei.)

Dasselbe gelte für die spätere Überführung der Warenzeichen-Rechte von AIW an KMOS, wobei Hyperion zudem in Frage stellt, ob diese tatsächlich am 30. April 2004 stattfand, also einen Monat vor Auflösung von AIW, oder aber erst zu einem späteren Zeitpunkt, da eine Beglaubigung des zugehörigen Schriftstückes erst zwei Jahre darauf erfolgte.

Alles in allem soll daher durch die Gegenklage unter anderem gerichtlich festgestellt werden, dass:
  • infolge des Vertrages die weiter oben genannten Namensnutzungs- und Weiterentwicklungsrechte Hyperion dauerhaft zugefallen sind,
  • die Übertragung der Amiga-Warenzeichen von AIW an KMOS/AID aufgrund ihrer anscheinenden Unzulässigkeit für nichtig erklärt wird und diese Rechte stattdessen Hyperion als Gläubiger von AIW zufallen,
  • AID dementsprechend die Verwendung der Warenzeichen, bspw. im Firmennamen oder beim Sponsoring öffentlicher Einrichtungen, untersagt wird
  • und mit ähnlicher Begründung auch der Transfer der AmigaOS-Rechte von Itec an KMOS für nichtig erklärt wird und diese stattdessen Hyperion zugesprochen werden.
(snx)

[Meldung: 16. Jun. 2007, 12:41] [Kommentare: 116 - 24. Jul. 2007, 21:30]
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