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26.Okt.2003
Gerhard Holzmann (E-Mail)


Gerichtsurteil: Neues zu Ph. Holzmann AG ./. Gerhard Holzmann
Im Prozessfall zwischen dem lnsolvenzverwalter des Bau-Unternehmens Philipp Holzmann AG und dem Existenzgründer Gerhard Holzmann wegen der Nutzung der Internet-Domain holzmann-bauberatung.de hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg am 25.9.20003 die Berufung des Beklagten Gerhard Holzmann gegen das Urteil des Hamburger Landgerichts vom 3.9.2002 zurückgewiesen.

Gerhard Holzmann wird damit untersagt, die Bezeichnungen "Holzmann-Bauberatung", "Team-Holzmann-Bauberatung", "Holzmann Bauberatung Planung-Beratung Handel" oder "Holzmann Bauberatung Planung Beratung-Handel e.K." im geschäftlichen Verkehr einschließlich der Verwendung von gleichlautenden Internet-Domains zu nutzen.

Das Gericht verweist auf das maxem-Urteil BGB § 12 des Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 2003 (I ZR 296/OO, OLG Köln):
  • Bereits in der Registrierung eines fremden Namens als Domain-Name liegt eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts derjenigen, die diesen bürgerlichen Namen tragen.
  • Das Pseudonym ist dem namensrechtlichen Schutz zugänglich, wenn der Verwender unter diesem Namen im Verkehr bekannt ist, also mit diesem Namen Verkehrsgeltung besitzt.

Weitere Informationen zu diesem Prozess finden Sie auf der Website von Gerhard Holzmann unter dem Titellink unter dem Punkt Mahnwahn. (nba)

[Meldung: 26. Okt. 2003, 01:45] [Kommentare: 21 - 27. Okt. 2003, 12:18]
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